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   BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00   

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BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00 (https://dejure.org/2000,11340)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2000 - 2 B 28.00 (https://dejure.org/2000,11340)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2000 - 2 B 28.00 (https://dejure.org/2000,11340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen bei mehreren nebeneinander selbstständige tragenden Begründungen des angegriffenen Urteils - Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen ungenehmigter ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.03.1995 - 8 B 167.94

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtvorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. auch Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48 S. 5 f. m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 m.w.N. und vom 30. März 1995, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Das ist der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 m.w.N. und vom 30. März 1995, a.a.O. S. 6).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gericht trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes wegen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht zu einer Beweisaufnahme verpflichtet, die ein durch einen Rechtsanwalt oder - wie hier - durch einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 19. September 1997 - BVerwG 3 B 180.97 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 285; Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.1997 - 3 B 180.97

    Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht - Postulationsfähigkeit vor dem

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gericht trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes wegen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht zu einer Beweisaufnahme verpflichtet, die ein durch einen Rechtsanwalt oder - wie hier - durch einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 19. September 1997 - BVerwG 3 B 180.97 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 285; Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.1966 - II C 100.64

    Fehlende Zustimmung der obersten Dienstbehörde - Verurteilung wegen der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00
    Auch in einem solchen Fall kann sich der Betroffene im Rechtsstreit gegen den Entlassungsbescheid nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der Versagung der Zustimmung berufen, wenn er es versäumt hat, sich gegen diese Versagung mit dem von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelf zu wehren (BVerwGE 25, 263 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Die von den Gutachtern abgegebene Stellungnahme erscheint auf ihrem methodischen Ansatz jedenfalls schlüssig und weist nach Überzeugung des Senats auch keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbare Widersprüche auf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2000 - 2 B 28/00 - und vom 04.12.1991 - 2 B 135/91 -).
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LA 126/06

    Nachholen einer Anhörung durch eine außerprozessuale Übersendung eines Gutachtens

    Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, die das Tatsachengericht im Zuge seiner Ermessensausübung gemäß den §§ 412 Abs. 1 und 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) zu würdigen hat, ob überhaupt und ggf. durch Zuziehung welcher Sachverständiger ergänzend Beweis zu erheben ist (vgl. insoweit: BVerwG, Urt. v. 30.8. 2000 - BVerwG 2 B 28.00 -, juris, Langtext Rn. 13, und Beschl. v. 10.6. 1999 - BVerwG 9 B 81.99-, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302, - zitiert nach juris, Langtext Rn. 13).

    Dieses Ermessen wird jedoch nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung - hier insbesondere vor dem Hintergrund einer Beweisanregung - hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8. 2000 BVerwG - 2 B 28.00 -, juris, Langtext Rn. 13).

    Ein Tatsachengericht ist dagegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter ein bereits vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschl. v. 30.8. 2000 - BVerwG 2 B 28.00 -, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 21.08.2023 - 1 A 585/21

    Immissionsschutzrecht; Änderungsgenehmigung; Nachbarklage; Gebietscharakter;

    Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängt (BVerwG v. 30. August.2000 - 2 B 28/00 - juris Rn. 2).
  • VG Würzburg, 07.06.2011 - W 4 K 10.754

    Windkraftanlagen Bolzhausen; Nachbarklagen

    Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG v. 30.08.2000, 2 B 28/00 ).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 B 39.05

    Verhältnis der Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung und der Pflicht

    Vielmehr muss er aufzeigen, aus welchen Gründen dieses Gutachten nicht genügt (Beschlüsse vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48 S. 5; vom 30. August 2000 - BVerwG 2 B 28.00 - juris; vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53; stRspr).
  • VG Würzburg, 13.10.2009 - W 4 K 08.1005

    Baurechtliche Nachbarklage; Dorfgemeinschaftshaus mit Jugendraum, Vereinsraum und

    Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 30.08.2000, 2 B 28/00).
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